Krankenkassenreform
    Mit großer Mehrheit wurde am 26. September 2003 das Gesetz zur Gesundheitsreform vom Bundestag verabschiedet. Dieser zwischen Rot-Grün und der Union ausgehandelte Kompromiss wurde am 17. Oktober durch den Bundesrat genehmigt.

     

    Damit ist es beschlossene Sache:

    Seit dem 01. Januar 2004 bezuschussen die gesetzlichen Krankenkassen nur noch Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und schwerst Sehbehinderten eine Sehhilfe bzw. Brillengläser.

     

    Hier ein Auszug der Verlautbarung zur Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung im Hilfsmittelbereich: Leistungsanspruch auf Sehhilfen bei Erwachsenen:

     

      Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht ein Leistungsanspruch auf

       

    • - Sehhilfen einschließich Contactlinsen, wenn aufgrund einer Sehschwäe oder Blindheit entsprechend der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträtigung auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträtigung mindestens der Stufe 1 (= Sehleistung bei bestmöglicher Korrektur kleiner 0,3 auf beiden Augen) vorliegt sowie
    • - therapeutische Sehhilfen, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen.

     

    Dies heiß im Klartext:

    Eine schwere Sehbeeinträtigung, die zu einer Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung führen kann, liegt somit nur vor, wenn die Sehschäe (Visus) auf jedem Auge bei bestmöglicher Korrektur trotz Verwendung von Sehhilfen jeglicher Art maximal 30% beträ. Besteht bei bestmöglicher Korrektur auf einem Auge eine Sehleistung von weniger oder gleich 30%, auf dem anderen Auge bei bestmöglicher Korrektur eine Sehleistung größer als 30%, besteht kein Leistungsanspruch für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine eingeschräte Sehfägkeit von bis zu 30% auf einem Auge allein reicht somit für einen Leistungsanspruch nicht aus.